Satzung
Präambel
Der Verein Forum Hospitalviertel
repräsentiert eine Gemeinschaft verschiedener Interessengruppen aus
Wohnbevölkerung, Gewerbetreibenden, Bildungs-, Kultur- und sozialen
Einrichtungen sowie Dienstleistungsunternehmen, Kirchen, Behörden und
anderen.
Bürgerinnen und Bürger, die in diesem
Stadtquartier leben und arbeiten sowie andere Interessierte haben sich in freier
Gemeinschaft versammelt, um den Verein Forum Hospitalviertel zu gründen und in
das Vereinsregister eintragen zu lassen.
Das
Hospitalviertel umfasst das Stadtquartier in der Innenstadt der Stadt Stuttgart
zwischen Theodor-Heuss-Straße, Fritz-Elsas-Straße, Schlossstraße und
Friedrichstraße.
Der Verein stellt fest, dass
dieses ehemalige einzige Renaissancequartier Stuttgarts dringend einer
grundlegenden Erneuerung bedarf, die sowohl die Lebensqualität als auch die
städtebaulichen und sozialen Rahmenbedingungen
betrifft.
Von besonderer Bedeutung ist die
Befreiung des Hospitalviertels aus seiner
Insellage.
Der Verein Forum Hospitalviertel hat es
sich zur Aufgabe gemacht, Anliegen und Ideen zu sammeln, die zur städtebaulichen
Erneuerung sowie zur kulturellen und urbanen Aufwertung des Hospitalviertels in
sozialer Verantwortung beitragen.
Diese Anliegen
und Ideen sollen zu umsetzbaren Konzepten gebündelt und öffentlich vertreten
werden.
Um sich zu konstituieren, gibt sich der
Verein Forum Hospitalviertel nach den Beschlüssen der Gründungsversammlung vom
8. Januar 2002 die nachfolgende Satzung.
Allgemeines
§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Forum Hospitalviertel“.Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die
Förderung der Allgemeinheit im Hospitalviertel durch die Förderung von Kultur,
Bildung, Denkmalpflege und Jugendpflege sowie die Verbesserung der
Aufenthaltsqualität im Sinne größerer öffentlicher Sicherheit.
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Bildungs- und
Kulturveranstaltungen sowie durch die Vernetzung kultureller Angebote.
b)
Bildung des Bewusstseins für die historische Bedeutung des ehemaligen
Renaissancequartiers der Landeshauptstadt Stuttgart insbesondere durch Vorträge
und Schriften.
c) Erhaltung nachweislich denkmalgeschützter Bauten und
Plätze.
d) Angebote an Kinder und Jugendliche für einen sinnvollen Umgang
mit der Freizeit.
e) Verbesserung der Wegesituation (vor allem auch der
Schulwege) und der Sicherheit im Hospitalviertel.
Der Verein verfolgt
damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist
politisch und religiös neutral.
Erwerb/Verlust der Mitgliedschaft, Beitragspflicht
§3 – Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder mit gleichen Rechten sind
a) ordentliche Mitglieder
b) korporative Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind natürliche
Personen, die den Vereinszweck ideell und materiell unterstützen. Sie zahlen
einen Mitgliedsbeitrag.
Korporative Mitglieder sind juristische Personen
des öffentlichen und privaten Rechts, die die Aufgaben des Vereins fördern; sie
unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines jährlichen
Mindestbeitrags.
§4 – Erwerb der
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden.Voraussetzung ist die Anerkennung und Förderung des
Vereinszwecks.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§5 – Beiträge
Die
Mitglieder zahlen Beiträge. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die ordentliche
Mitgliederversammlung auf Grundlage einer Beitragsordnung.
§6 –
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder durch Auflösung
des Vereins; bei juristischen Personen zudem durch deren Auflösung.
Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zulässig. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der
Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im
Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fälligen
Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.
Ein Mitglied kann nach vorheriger
Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen eines schweren Verstoßes gegen
die Interessen des Vereins, unehrenhafter Handlungen
Gegen diesen Beschluss
kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Bis zur endgültigen Entscheidung
über den Ausschluss ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
Vertretung und Verwaltung des Vereins
§7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Weitere Organe können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Wege einer Satzungsänderung
gebildet werden.
§8 – Mitgliederversammlung
Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr
statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand mit zweiwöchiger
Frist schriftlich einberufen unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 7
Tage zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Tagesordnung wird
vom Vorstand festgelegt.
Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung
ist deren Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen.
Eine Beratung und
Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen und
über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge von Mitgliedern (sogenannte
Dringlichkeitsanträge) findet nur dann statt, wenn die einfache Mehrheit der
erschienenen Mitglieder keinen Widerspruch erhebt.
Eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
wenn ein Viertel der Mitglieder sie verlangt.
§9 – Zuständigkeit
und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) den Geschäfts- und
Kassenbericht des Vorstandes und den Rechnungsprüfungsbericht entgegenzunehmen
und Entlastung zu erteilen,
b) den Vorstand zu wählen und abzuberufen,
c) die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
d)
über Satzungsänderungen – soweit sie nicht dem Vorstand obliegen (siehe auch
§10, Zif. 11) – und über die Auflösung des Vereins zu beschließen,
e)
über sonstige Anträge zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Durch
die Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsprüfer gewählt. Sie gehören dem Vorstand nicht an.
Die
Rechnungsprüfer haben jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den
Kassenstand, die Bücher und sonstige Rechnungsbelege zu prüfen und über das
Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Abstimmungen
erfolgen durch Handzeichen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl,
wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
Die
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das
Los.
Beschlüsse über Änderungen der Vereinssatzung erfordern eine
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§10 –
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der
Kassenführer/-in
d) dem/der Schriftführer/-in
e) maximal 10
Beisitzern/Beisitzerinnen
Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus
dem/der Vorsitzenden sowie den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der/die
Vorsitzende vertritt den Verein alleine, die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam.
Vorstandsmitglied können nur
Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl.
Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für
den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu.
Der Vorstand
ist, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Der/die Vorsitzende beruft die
Sitzung des Vorstandes mit mindestens einwöchiger Frist ein. Mindestens zwei
Vorstandsmitglieder können gemeinsam die Einberufung einer Vorstandssitzung
verlangen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der/die Kassenführer/-in übergibt der
ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen
und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Satzungsänderungen, die
von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne
Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Mitglieder werden über die
Satzungsänderung innerhalb von vier Wochen informiert.
§11 –
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben
keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Schlussbestimmungen
§12 – Niederschriften
Über die Mitgliederversammlung und
die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils eine fortlaufende Niederschrift zu
fertigen, die von dem/der Schriftführer/-in und von dem/der jeweiligen
Versammlungs- oder Sitzungsleiters/-leiterin zu unterzeichnen
ist.
§13 – Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des
Vereins entscheidet eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung.
Zum Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Verein ist
aufzulösen, wenn sein Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse darüber fasst die
Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Falls die Auflösungsversammlung nichts anderes
beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Kassenführer/-in zu
Liquidatoren/Liquidatorinnen ernannt. Die Rechte und Pflichten der
Liquidatoren/Liquidatorinnen bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB (§47
ff.) über die Liquidation.
Stuttgart, den 8. Januar 2002
Diese Satzung wurde geändert durch den
Beschluss der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. März
2002.
Stuttgart, den 20. März 2002
Diese Satzung wurde geändert
durch den Beschluss des Vorstandes vom 7. August 2002 gemäß §10 Zif. 11 dieser
Satzung.
Stuttgart, den 7. August 2002
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